Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Hospizverein Köln-Mülheim“ e.V. Er ist eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln VR Nr. 13762.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Köln-Mülheim.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

Die selbstlose Förderung von Hilfeleistungen im Rahmen des Gesundheits- und Sozialwesens sowie die Förderung des bürgerlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.

Zweck des Vereins ist die Unterstützung, Betreuung und Begleitung hilfsbedürftiger, schwerkranker Menschen am Lebensende.

Diese Satzungszwecke sollen insbesondere durch folgende Aktivitäten und Mittel im Sinne von Hospiz verwirklicht werden:

  • Begleitung und Beistand für schwerkranke Menschen am Lebensende und deren Angehörigen im Rahmen des ehrenamtlichen ambulanten Hospizdienstes.
  • Begleitung und Beratung der Angehörigen im Sterbeprozess, Trauerbegleitung für Hinterbliebene.
  • Durch die Zusammenarbeit mit der palliativmedizinischen Versorgung.
  • Koordination und Unterstützung der ehrenamtlichen Hospizbegleiterinnen und Hospizbegleiter durch hauptamtliche, ausgebildete Koordinatorinnen/Koordinatoren, bei den Einsätzen, der Praxisbegleitung und der Ausbildung.
  • Koordination und Unterstützung der ehrenamtlichen Trauerbegleiterinnen und Trauerbegleiter durch hauptamtliche, ausgebildete Trauerbegleiter mit üblichem Zertifikat, bei den Einsätzen, der Praxisbegleitung und der Ausbildung.
  • Sammlung finanzieller Mittel zur Unterstützung des ambulanten Hospizdienstes.
  • Sammlung finanzieller Mittel zur Unterstützung der Trauerbegleitung.
  • Werben von Menschen, die sich ehrenamtlich in der Hospizbewegung engagieren.
  • Sicherstellung der Durchführung von qualifizierenden Seminaren für hauptamtliche Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter.
  • Durchführung von qualifizierenden Seminaren für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter als Vorbereitung zur Hospizbegleiterin oder zum Hospizbegleiter.
  • Durchführung von qualifizierenden Seminaren für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter als Vorbereitung zur Trauerbegleiterin oder zum Trauerbegleiter.
  • Verbreitung des Hospizgedanken in die Öffentlichkeit.
  • Integration der Hospizidee in bestehende Einrichtungen.

Diese Unterstützung erfolgt im Sinne der Hospizidee in enger Zusammenarbeit mit Familienangehörigen, Freunden, der ambulanten und stationären Hospiz- und Palliativeinrichtungen, ehrenamtlichen Hospizbegleiterinnerinnen und Hospizbegleitern, ehrenamtlichen Trauerbegleiterinnen und Trauerbegleitern und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Pfarrgemeinden. Dieser Personenkreis soll den Sterbenden für die verbleibende Lebenszeit die bestmögliche Lebensqualität schenken.

Ebenso wichtig sind uns die Bedürfnisse der Angehörigen und Freunde. Neben einer würdevollen Sterbebegleitung wird der Vereinszweck auch durch die Begleitung der Angehörigen und Freunde über den Verlust hinaus erfüllt. Wir bieten ihnen unsere Begleitung und unsere Hilfe an, auch während der Trauerphase. Dies beinhaltet unterschiedliche Angebote zur Trauerbegleitung.

Sterbende und Trauerende sollen durch den Verein Trost und Hilfe erfahren.

Mit Respekt und Empathie begleiten wir diese Menschen ganzheitlich in ihrer Trauer. Dabei gehen wir auf ihre Individualität und die Art ihres Lebens und Sterbens ein und achten ihre religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen.

Unsere Arbeit ist geprägt von einer offenen und wertschätzenden Grundhaltung und der Überzeugung, dass jedem Menschen, auch dem leidenden und sterbenden Menschen, bedingungslose und uneingeschränkte Menschenwürde zusteht.

Eine aktive Sterbehilfe widerspricht dem Zweck des Vereins.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

§ 3

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:

  • mit dem Tod des Mitgliedes;
  • durch freiwilligen Austritt;
  • durch Ausschluss aus dem Verein.

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu geben.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

(1) Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(2) Die Jahresbeiträge sind spätestens bis zum 31. März eines jeden Kalenderjahres zur Zahlung fällig.

(3) Für Mitglieder, die unterjährig Mitglied werden, wird der Beitrag spätestens 14 Tage nach Eintritt in den Verein fällig.

(4) Der vertretungsberechtigte Vorstand wird ausdrücklich ermächtigt, im Einzelfall Nachlass zu gewähren oder andere Leistungen als in Geld auf den jeweiligen Beitrag anzurechnen.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand;
b) die Mitgliederversammlung;
c) der Beirat.

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand i. S. d. § 26 BGB und dem erweiterten Vorstand. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

  1. der oder die Vorsitzende,
  2. der oder die stellvertretende Vorsitzende
  3. und die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister.

Dem erweiterten Vorstand können bis zu 3 Beisitzerinnen oder Beisitzer mit Stimmrecht angehören, die dem Vorstand beratend und unterstützend zur Seite stehen.

(2) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

§ 10 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung;
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr;
  5. Buchführung;
  6. Erstellung eines Jahresberichts;
  7. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen mit Mitarbeitern;
  8. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

§ 11 Amtsdauer des Vorstandes

(1) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen vom Vorstand gewählt werden.

§ 12 Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich einberufen werden. Es soll eine Einberufungsfrist von 2 Wochen eingehalten werden.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei vertretungsberechtige Vorstände anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Leiterin oder des Leiters der Vorstandsitzung.

(3) Die Vorstandssitzung leitet die/der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung die/der stellvertretende Vorsitzende. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen.

(4) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Weg gefasst werden.

§ 13 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Die Mitgliederversammlung soll möglichst in Präsenz im 1. Quartal eines jeden Kalenderjahres stattfinden.

Anstelle einer Mitgliederversammlung in Präsenz kann zu einer virtuellen Mitgliederversammlung oder einer Kombination aus beiden Formen einberufen werden. Die virtuelle Mitgliederversammlung ist gegenüber der präsenten Mitgliederversammlung nachrangig. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden auf einer nur für Mitglieder zugänglichen Plattform oder Telefonkonferenz statt. Bei einer virtuellen Mitgliederversammlung werden die Zugangsdaten den Mitgliedern spätestens zwei Stunden vor Beginn der Versammlung bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder müssen sich hierbei mit ihren Daten (Klarnamen) sowie einem gesonderten Passwort anmelden. Zu Vermeidung der Teilnahme unberechtigter Personen an der Mitgliederversammlung ist es den Mitgliedern untersagt, die Zugangsdaten an Dritte weiterzugeben.

Sollte die Mitgliederversammlung in virtueller Form durchgeführt werden müssen, gelten hierfür die zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Allem voran steht die Einhaltung der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) insbesondere in Hinblick auf Auswahl und Nutzung der technischen Instrumentarien.

Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung.

(2) Die Mitgliederversammlung tritt zu einer außerordentlichen Sitzung zusammen, wenn der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder des Vereins es unter Angaben von Gründen verlangen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist u. a. für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und seine Entlastung;
  • Beschlussfassung über Aktivitäten zur Durchsetzung des Vereinszwecks;
  • Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages;
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins;
  • Wahl des Beirates;
  • Wahl von zwei Kassenprüfern.

(4) Die Sitzungen der Mitgliederversammlung werden durch den ersten Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter einberufen und geleitet.

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.

(6) Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden, soweit die Satzung keine anderen Mehrheiten vorschreibt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Entsprechendes gilt für die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes bzw. des Beirates.

(7) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen mit Angabe der Tagesordnung. Der Versand der Einladungen kann per Post bzw. per E-Mail erfolgen. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Anträge der Mitglieder sind in die Tagesordnung aufzunehmen, wenn sie spätestens eine Woche vor Beginn der Sitzung bei dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich eingebracht worden sind.

(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 14 Beirat

Die Mitgliederversammlung kann zur Unterstützung des Vorstandes, insbesondere zur Behandlung fachlicher Fragen aus den Bereichen Theologie, Medizin, Psychologie, Finanzierung und Sozialarbeit einen Beirat wählen. Die Mitglieder des Beirates müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.

Der Beirat wird vor wichtigen Entscheidungen des Vereins vom Vorstand konsultiert. Die Mitglieder des Beirates werden für drei Jahre gewählt.

§ 15 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

(1) Anträge auf Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins können der Vorstand oder jedes Mitglied des Vereins stellen. Der Antrag ist schriftlich beim ersten Vorsitzenden einzubringen und in die Tagesordnung aufzunehmen.

(2) Der Beschluss über eine Satzungsänderung bedarf der Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Vereins.

(3) Der Beschluss über eine Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder des Vereins. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins hat in einer eigens zu diesem Zweck einzuberufenden Mitgliederversammlung zu erfolgen. Die Ladungsfrist beträgt vier Wochen.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Armenfonds der Köhler-Stiftung/Liebfrauen, der es unmittelbar und ausschließlich für hospizliche Zwecke in Köln-Mülheim zu verwenden hat.

Köln-Mülheim, den 16.05.2022

Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 4 gibt der Vorstand des Hospizvereins Köln-Mülheim e. V. folgende Versicherung ab:

„Die geänderten Bestimmungen stimmen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung, die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung sowie den bereits eingetragenen Änderungen überein.“

Beschlossen und genehmigt am 11.09.2002

Beschlossen und genehmigt am 29.01.2010

Beschlossen und genehmigt am 16.05.2022

Beschlossen und genehmigt am 14.11.2022