§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Hospizverein Köln-Mülheim e.V.“. Er ist eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln VR Nr. 13762.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Köln-Mülheim.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Hospizverein Köln-Mülheim e.V. mit Sitz in Köln-Mülheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege in Bezug auf die Unterstützung, Betreuung und Begleitung hilfsbedürftiger, schwerkranker Menschen am Lebensende sowie die Begleitung und Beratung der Angehörigen im Sterbeprozess und die Trauerbegleitung für Hinterbliebene.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- die hospizliche Begleitung Schwerkranker und Sterbender, unabhängig von Herkunft, religiöser oder politischer Anschauung sowie Sprache;
- das Werben von Menschen, die sich ehrenamtlich in der Hospizbewegung engagieren;
- die Sicherstellung der Durchführung von qualifizierenden Seminaren für hauptamtliche Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter in der Hospiz- und Trauerbegleitung;
- die Durchführung von qualifizierenden Seminaren für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter als Vorbereitung zur Hospizbegleiterin oder zum Hospizbegleiter bzw. Trauerbegleiterin oder Trauerbegleiter;
- die Koordination und Unterstützung der ehrenamtlichen Hospizbegleiterinnen bzw. Hospizbegleiter und Trauerbegleiterinnen bzw. Trauerbegleiter durch hauptamtliche, ausgebildete Koordinatorinnen bzw. Koordinatoren bei den Einsätzen, der Praxisbegleitung und der Ausbildung;
- die Sammlung finanzieller Mittel zur Unterstützung des ambulanten Hospizdienstes und der Trauerbegleitung;
- die Zusammenarbeit mit Ärzten, Krankenhäusern, Krankenkassen, Wohlfahrtsverbänden, Kirchen, Behörden und anderen beratenden und helfenden Organisationen;
- die Verbreitung des Hospizgedanken in die Öffentlichkeit sowie
- die Integration der Hospizidee in bestehende Einrichtungen.
(4) Diese Unterstützung erfolgt im Sinne der Hospizidee in enger Zusammenarbeit mit Familienangehörigenangehörigen, Freunden, den ambulanten und stationären Hospiz- und Palliativeinrichtungen.
(5) Eine aktive Sterbehilfe widerspricht dem Zweck des Vereins.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1(1) Die Mitgliedschaft endet:
- mit dem Tod des Mitgliedes;
- durch freiwilligen Austritt;
- durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
(3) Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu geben.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Die Jahresbeiträge sind spätestens bis zum 31. März eines jeden Kalenderjahres zur Zahlung fällig.
(3) Für Mitglieder, die unterjährig Mitglied werden, wird der Beitrag spätestens 14 Tage nach Eintritt in den Verein fällig.
(4) Der vertretungsberechtigte Vorstand wird ausdrücklich ermächtigt, im Einzelfall Nachlass zu gewähren oder andere Leistungen als in Geld auf den jeweiligen Beitrag anzurechnen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand;
b) die Mitgliederversammlung;
c) der Beirat.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB und dem erweiterten Vorstand.
(2) Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
- der oder die Vorsitzende;
- der oder die stellvertretende Vorsitzende und
- die Schatzmeisterin oder der Schatzmeier.
(3) Dem erweiterten Vorstand können bis zu 3 Beisitzerinnen oder Beisitzer mit Stimmrecht angehören, die dem Vorstand beratend und unterstützend zur Seite stehen.
(4) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
- Einberufung der Mitgliederversammlung;
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr;
- Buchführung;
- Erstellung eines Jahresberichts;
- Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen mit Mitarbeitern;
- Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
§ 10 Amtsdauer des Vorstandes
(1) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen vom Vorstand gewählt werden.
§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich einberufen werden. Es soll eine Einberufungsfrist von 2 Wochen eingehalten werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei vertretungs-berechtige Vorstände anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Leiterin oder des Leiters der Vorstandsitzung.
(3) Die Vorstandssitzung leitet die/der Vorsitzende, bei deren/dessen Verhinderung die/der stellvertretende Vorsitzende. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen.
(4) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Weg gefasst werden.
§ 12 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Die Mitgliederversammlung soll möglichst in Präsenz im 1. Halbjahr eines jeden Kalenderjahres stattfinden.
(2) Anstelle einer Mitgliederversammlung in Präsenz kann zu einer virtuellen Mitgliederversammlung oder einer Kombination aus beiden Formen einberufen werden. Die virtuelle Mitgliederversammlung ist gegenüber der präsenten Mitgliederversammlung nachrangig. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit.
(3) Virtuelle Mitgliederversammlungen finden auf einer nur für Mitglieder zugänglichen Plattform oder Telefonkonferenz statt. Bei einer virtuellen Mitgliederversammlung werden die Zugangsdaten den Mitgliedern spätestens zwei Stunden vor Beginn der Versammlung bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder müssen sich hierbei mit ihren Daten (Klarnamen) sowie einem gesonderten Passwort anmelden. Zu Vermeidung der Teilnahme unberechtigter Personen an der Mitgliederversammlung ist es den Mitgliedern untersagt, die Zugangsdaten an Dritte weiterzugeben.
(4) Sollte die Mitgliederversammlung in virtueller Form durchgeführt werden müssen, gelten hierfür die zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Allem voran steht die Einhaltung der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) insbesondere in Hinblick auf Auswahl und Nutzung der technischen Instrumentarien.
(5) Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung.
(6) Die Mitgliederversammlung tritt zu einer außerordentlichen Sitzung zusammen, wenn der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder des Vereins es unter Angaben von Gründen verlangen.
(7) Die Mitgliederversammlung ist u. a. für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und seine Entlastung;
- Beschlussfassung über Aktivitäten zur Durchsetzung des Vereinszwecks;
- Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages;
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins;
- Wahl des Beirates;
- Wahl von zwei Kassenprüfern.
(8) Die Sitzungen der Mitgliederversammlung werden durch den ersten Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter einberufen und geleitet.
(9) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.
(10) Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden, soweit die Satzung keine anderen Mehrheiten vorschreibt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Entsprechendes gilt für die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes bzw. des Beirates.
(11) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen mit Angabe der Tagesordnung. Der Versand der Einladungen kann per Post bzw. per E-Mail erfolgen. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds.
(12) Anträge der Mitglieder sind in die Tagesordnung aufzunehmen, wenn sie spätestens eine Woche vor Beginn der Sitzung bei dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich eingebracht worden sind.
(13) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 13 Beirat
Die Mitgliederversammlung kann zur Unterstützung des Vorstandes, insbesondere zur Behandlung fachlicher Fragen aus den Bereichen Theologie, Medizin, Psychologie, Finanzierung und Sozialarbeit einen Beirat wählen. Die Mitglieder des Beirates müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Die Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Beiratsmitglied ist einzeln zu wählen.
Der Beirat wird vor wichtigen Entscheidungen des Vereins vom Vorstand konsultiert.
§ 14 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
(1) Anträge auf Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins können der Vorstand oder jedes Mitglied des Vereins stellen. Der Antrag ist schriftlich beim Vorsitzenden einzubringen und in die Tagesordnung aufzunehmen.
(2) Der Beschluss über eine Satzungsänderung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Vereins.
(3) Der Beschluss über eine Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vereins. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins hat in einer eigens zu diesem Zweck einzuberufenden Mitgliederversammlung zu erfolgen. Die Ladungsfrist beträgt vier Wochen.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Armenfonds der „Köhler-Stiftung/Liebfrauen“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Köln-Mülheim, den 21.02.2024
Die Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 21.02.2024 beschlossen und mit Eintragung vom 11.04.2024 ins Vereinsregister mit der Vereinsregisternummer 13762 beim Amtsgericht Köln genehmigt.